Allgemeine 

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIVENTUS GmbH 

Stand: Januar 2024

1. Allgemeines, Geltungsbereich 

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der SIVENTUS GmbH (nachfolgend „SIVENTUS“ oder „wir“ genannt) und Auftraggebern (nach­folgend „Auftraggeber“ genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Die AGB gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Beratungs-, Übungs- und sonstige Dienstleistungen (nachfolgend „Dienste“ genannt). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Erbringung von Leistungen, gleich welcher Art, mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen der AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren. Solche Änderungen erlangen Geltung zwischen SIVENTUS und dem Auftraggeber, wenn der Auftraggeber der Geltung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht und SIVENTUS auf diese Folge des Unterlassens eines Widerspruchs in der Än­derungsmitteilung hinweist.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SIVENTUS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn SIVENTUS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftrag­gebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.4 SIVENTUS behält sich vor, für einzelne Dienste besondere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Hierauf werden wir den Auf­traggeber für jeden betroffenen Dienst gesondert hinweisen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Zum Abschluss derartiger Vereinbarungen sind neben unseren Geschäftsführern und Prokuristen (in vertretungsberechtigter Zahl) nur ausdrücklich von uns ermächtigte Mitarbeiter berechtigt.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber SIVENTUS abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8 Keine Partei soll auf Grundlage dieser Vereinbarung das Recht, die Befugnis oder die Macht haben, im Namen der anderen Partei zu handeln oder für diese eine Verbindlichkeit, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, einzugehen. 

2. Leistungen der SIVENTUS 

2.1 Der konkrete Zweck und Inhalt unserer Dienste (nachfolgend „Projekt“ genannt) wird in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schulden wir ausschließlich die im Rahmen des jeweiligen Projektes vereinbar­ten Tätigkeiten. Wir werden unsere Leistungen dabei stets den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers anpassen.
2.2 Wir schulden keine konkreten Leistungserfolge, sondern erbringen unsere Dienste ausschließlich als Beratungsleistungen und Übungen (Trainings). Für die Umsetzung unserer Ratschläge, insbesondere von Empfehlungen und Analysen, und Übungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Das Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder Geschäftserfolge wird in keinem Fall geschuldet.
2.3 Wir werden unsere Beratungs-, Übungs- und Dienstleistungen in dem Umfang zur Verfügung stellen, um diese in zeitgerechter und professioneller Art und Weise zu erbringen. Bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen werden wir (i) unser Fachwissen einsetzen, (ii) kaufmännisch zu erwartende Sorgfalt anwenden, (iii) uns im Rahmen der zu erbringenden Beratungs- und Dienstleistungen an die vom Auftraggeber erteilten grundsätzlichen Vorgaben halten und (iv) alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften beachten.
2.4 Wir sind berechtigt, die Auftragsdurchführung durch Organe und Mitarbeiter unserer Wahl oder befugte Beauftragte zu erfüllen. Wir verpflichten uns jedoch gegenüber dem Auftraggeber, Mitarbeiter und/oder befugte Beauftragte effizient und unter Berück­sichtigung der notwendigen Qualifikation einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit durch einzelne Mitarbeiter der SIVENTUS besteht nicht und ist ausgeschlossen.
2.5 SIVENTUS unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers und ist insbesondere grundsätzlich in der Entscheidung über Arbeitsgestaltung, Arbeitsort und Arbeitszeit frei, soweit dies nicht der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen der SIVENTUS entgegensteht.
2.6 Wir erbringen unsere Beratungs-, Übungs- und Dienstleistungen auf (i) eigene Verantwortung und (ii) eigenes unternehmerisches Risiko.
2.7 Wir sind jederzeit berechtigt, einzelne Aufträge des Auftraggebers in Bezug auf die Beratungs- und Dienstleistungen abzulehnen. 

3. Angebot und Angebotsunterlagen, Vertragsänderungen 

3.1 Die Angebote von SIVENTUS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Konzepte, Abbil­dungen, Dokumentationen (z.B. Präsentationen, Schemata, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Leistungsbeschrei­bungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3.2 Die Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme eines Angebots der SIVENTUS ist jederzeit formlos möglich.
3.3 Die Annahme eines Angebots des Auftraggebers kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Erbringung der Leistung, bzw. Erbringung der Werkleistung an den Auftraggeber erklärt werden. Schweigen auf eine Beauftra­gung bedeutet unter keinen Umständen eine Annahme.
3.4 SIVENTUS ist berechtigt, die Annahme einer Beauftragung des Auftraggebers abzulehnen, insbesondere, wenn erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der SIVENTUS aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bei Annahme der Beauftragung gefährdet wäre.
3.5 Sollte der Auftraggeber, nachdem eine Vereinbarung über unsere Dienste innerhalb eines Projekts getroffen wurde, eine Ände­rung der Vereinbarung wünschen, werden wir dies soweit möglich bei Erbringung der Dienste berücksichtigen. Soweit dies mit einem erhöhten Arbeits-, Zeit- oder sonstigem Aufwand verbunden sein sollte, behalten wir uns vor, eine entsprechende Anpas­sung der Vereinbarung zu verlangen, insbesondere hinsichtlich unserer Vergütung und des zeitlichen Rahmens, und bei Ableh­nung des Auftraggebers die Änderung unsere Dienste zu verweigern. In diesem Fall wird der Auftrag unverändert fortgesetzt. Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers folgt daraus ausdrücklich nicht. 

4. Beendigung der Beauftragung 

4.1 Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, können SIVENTUS und der Auftraggeber eine Beauftragung mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
4.2 SIVENTUS ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die vertraglichen Zahlungsansprüche der SIVENTUS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden. Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Kündigungs- und Rücktrittsgründe bleiben unberührt.
4.3 Sämtliche Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
4.4 Die vereinbarte Vergütung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Beauftragung voll zu entrichten. Im Falle vereinbarter fester Laufzeit und vorzeitiger Beendigung der Beauftragung durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 4.1und 4.2 besteht der Vergütungs­anspruch bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, es sei denn, es liegt ein von uns zu verantwortender wichtiger Grund für die Beendigung vor. Ersparte Aufwendungen und Einkünfte bzw. böswillig zu erzielen unterlassene Einkünfte von SIVENTUS sind bei vorzeitiger Beendigung gegenzurechnen. 

5. Preise und Zahlungsbedingungen 

5.1 Die Preise für unsere Dienste unterliegen der individuellen Absprache der Parteien. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Sollte eine zeitabhängige Vergütung vereinbart werden, richtet sich die Höhe der Vergütung vorbehaltlich abweichender Verein­barung nach den jeweils aktuellen Preislisten der SIVENTUS.
5.3 Etwaige Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
5.4 Ist eine laufende Vergütung der SIVENTUS vereinbart, ist diese, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall, zum ersten (01.) eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Bei vom Monatsanfang abweichenden Vertragsbeginn ist die Vergütung für den Monat des Vertragsbeginns zeitanteilig mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Zahlung fällig. Einmalige Vergütungsbe­standteile sind bei Fehlen einer Fälligkeitsvereinbarung, mit Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. SIVENTUS ist berechtigt, eine angemessene Vorabvergütung zu verlangen.
5.5 SIVENTUS wird über fällige Vergütungsbestandteile in den vereinbarten Zeiträumen, bei Fehlen einer Vereinbarung unverzüglich, im Regelfall monatlich ordnungsgemäß abrechnen. Die Fälligkeit der Vergütung ist unabhängig von einer Rechnungsstellung.
5.6 Mit Verstreichen der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Die offene Vergütung ist wäh­rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von SIVENTUS auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. SIVENTUS behält sich die Geltendmachung eines weitergehen­den Verzugsschadens vor.
5.7 SIVENTUS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, Leistungen sowie Teile davon bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
5.8 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festge­stellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
5.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der SIVENTUS auf die Vergütung durch mangelnde Leistungs­fähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berech­tigt (§ 321 BGB). 

6. Leistungszeit, Verzug der SIVENTUS 

6.1 Die Leistungszeiträume werden individuell vereinbart, andernfalls von SIVENTUS bei Annahme der Beauftragung nach billigem Ermessen festgesetzt.
6.2 Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6.3 Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfüg­barkeit der Leistung, Betriebsstörungen aller Art, Unmöglichkeit der Leistung aufgrund technischer Ausfälle, Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energien oder Rohstoffen, Schwierig­keiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen), werden wir den Auf­traggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Als Fall der Nicht­verfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Unterauftrag­nehmer, wenn wir eine kongruente Weitervergabe abgeschlossen haben, weder uns noch den Unterauftragnehmer ein Verschul­den trifft oder wir im Einzelfall zur Sicherstellung der Unterauftragsleistung nicht verpflichtet sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auf­traggeber über die Nichtverfügbarkeit auch innerhalb der neuen Leistungsfrist unverzüglich informieren; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten.
6.4 Der Eintritt des Leistungsverzugs von SIVENTUS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
6.5 Der Auftraggeber ist unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt nur berechtigt, wenn SIVENTUS die Nicht­einhaltung des Leistungstermins zu vertreten hat und/oder der Auftraggeber SIVENTUS erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
6.6 Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 10 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von SIVENTUS insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung) bleiben unberührt. 

7. Mitwirkung des Auftraggebers 

7.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass SIVENTUS eine umfassende, zur ordnungsgemäßen Durchführung des Pro­jekts geeignete Einweisung und Anleitung erhält und SIVENTUS alle für die Durchführung der Beratungs-, Übungs- und Dienst­leistungen erforderlichen Unterlagen und sonstigen Dokumente zur Verfügung gestellt werden und sichert zu, dass er im Rahmen des Projekts zur Offenlegung der vorstehend genannten Informationen gegenüber SIVENTUS berechtigt ist.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SIVENTUS alle für die Durchführung der Beratungs-, Übungs- und Dienstleistungen notwendi­gen Informationen zu erteilen und wird SIVENTUS von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung der Beratungs-, Übungs- und Dienstleistungen von Bedeutung sein könnten.
7.3 SIVENTUS erbringt die Beratungs-, Übungs- und Dienstleistungen auf Basis der vom Auftraggeber übermittelten Informationen. SIVENTUS verlässt sich dabei auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen.
7.4 Der Auftraggeber wird SIVENTUS unverzüglich von jeder Inanspruchnahme aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß dieser Ziffer 7 freistellen. 

8. Erfüllungsort, Annahmeverzug 

8.1 Sofern und soweit für einzelne Leistungen keine Tätigkeit vor Ort beim Auftraggeber vereinbart wird, erfolgen die Leistungen von SIVENTUS am Standort der SIVENTUS, Erfüllungsort ist der Sitz der SIVENTUS.
8.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der SIVENTUS aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist SIVENTUS berechtigt, Ersatz des hieraus entste­henden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnet SIVENTUS eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages für jede vollendete Kalenderwoche, beginnend mit dem Ablauf der Leistungsfrist bzw. - mangels einer Leistungsfrist - mit der Mitteilung der Leistungserbringung, maximal jedoch 10,00% der fälligen Vergütung. Die Entschädigung entfällt nicht im Falle einer endgültigen Nichtabnahme.
8.3 Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der SIVENTUS (insbesondere Ersatz von Mehraufwen­dungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass SIVENTUS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale (Ziffer 8.2) entstanden ist. 

9. Mängelgewährleistung 

9.1 Grundlage für die Leistungserbringung sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmale und der Leistungsum­fang. Sollte dabei im Einzelfall ausnahmsweise ein Leistungserfolg geschuldet sein, gilt Folgendes:
9.2 Grundlage der Mängelhaftung der SIVENTUS ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistung der SIVENTUS getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche bezeichneten Leistungsbeschreibungen, die dem Auftraggeber vor seiner Beauftragung überlassen oder in den Vertrag einbezogen worden sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen) übernimmt SIVENTUS jedoch keine Haftung.
9.3 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser offensichtliche, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersu­chung erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber SIVENTUS anzeigt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsge­mäße und fristgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der SIVENTUS für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Leistung gilt dann als genehmigt.
9.4 Ist die Leistung mangelhaft, kann SIVENTUS zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbes­serung) oder durch mangelfreie Leistung (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der SIVENTUS, die Nacherfüllung unter den gesetz­lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat SIVENTUS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstan­denen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
9.6 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftrag­geber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SIVENTUS Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SIVENTUS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SIVENTUS berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetz­lichen Vorschriften zu verweigern.
9.7 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

10. Sonstige Haftung 

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SIVENTUS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet SIVENTUS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfa­cher Fahrlässigkeit haftet SIVENTUS nur
10.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
10.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SIVENTUS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Ziffer 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SIVENTUS einen Mangel arglistig verschwie­gen oder vorsätzlich verursacht hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn SIVENTUS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.4 Soweit die Haftung der SIVENTUS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestell­ten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der SIVENTUS.
10.5 Der Auftraggeber trägt die volle Beweislast für das Vorliegen des Mangels.
10.6 Der Auftraggeber ist - auch über die ihn treffenden Obliegenheiten nach § 254 BGB hinaus - verpflichtet, SIVENTUS auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Schäden abzuwenden und zu mindern, insbesondere angemessene Maßnahmen zur Datensicherung treffen, die tägliche Daten­sicherung und Reproduzierbarkeit gewährleisten. 

11. Schutzrechte 

11.1 Die Beauftragung der SIVENTUS beinhaltet keine Übertragung von Eigentumsrechten, z.B. an Know-how auf den Auftraggeber. Sämtliches geistiges Eigentum bleibt Eigentum von SIVENTUS. Geistiges Eigentum darf nur mit vorheriger schriftlicher Zu­stimmung von SIVENTUS Dritten zugänglich gemacht werden. Derartige Veröffentlichungen haben stets auf SIVENTUS zu verwei­sen. An dem geistigen Eigentum wird dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf den vertragsgemäßen Gebrauch beschränkte Lizenz erteilt. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen sind nur zur Umsetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs gestattet.
11.2 Sämtliche von SIVENTUS mitgeteilten Arbeitsergebnisse und Informationen unterliegen dem Urheberrecht von SIVENTUS. Davon sind nur diejenigen von SIVENTUS veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen ausgeschlossen, die vom Auf­traggeber oder einem Dritten erstellt wurden und von SIVENTUS unverändert übernommen wurden. 

12. Vertraulichkeit, Datenschutz 

12.1 SIVENTUS wird die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, nur für die vereinbarten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Informationen und Unterlagen gegenüber Dritten geheim halten.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere von uns übermittelte persönliche Daten nicht an eigene Mitarbeiter weiterzuge­ben, soweit dies nicht zum Erreichen der vereinbarten Ziele erforderlich ist, diese vertraulich zu behandeln und sämtliche daten­schutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
12.3 Darüber hinaus wird jeder Vertragspartner alle Informationen und Unterlagen (dazu zählen auch Analysen, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Informationen und Unterlagen gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
12.4 Der Auftraggeber gestattet es SIVENTUS, den Auftraggeber als Referenz auf der Webseite der SIVENTUS, in sozialen Netzwerken und sonstigen digitalen Präsentationsformen als Referenz anzugeben. Die Zustimmung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
12.5 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und Unterlagen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
12.6 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Weiter ist die Offenlegung im Fall gesetzlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten gestattet, wobei der der jeweils andere Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich möglichst vor Offenle­gung über Grund und Umfang der Offenlegung zu unterrichten ist, soweit gesetzlich zulässig.
12.7 Sofern und soweit SIVENTUS vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten verarbeitet, wird SIVENTUS die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten und Daten insbesondere nur Zweck- und Anlassgebunden speichern und weiterverarbeiten. Der Auftraggeber stimmt dieser Speicherung und Datenverarbeitung zu. Im Übrigen gilt die von SIVENTUS dem Auftraggeber gesondert erteilte Datenschutzerklärung. 

13. Verjährung 

13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungs­frist.
13.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist der SIVENTUS.
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und vorvertragliche oder außervertragliche Schadensersatzan­sprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetz­lichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 10 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

14. Allgemeine Bestimmungen 

14.1 Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Über­einkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, ist ausgeschlossen.
14.2 Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der SIVENTUS.